Statuten
Allgemeine Bestimmungen
Art.1
Name, Sitz und Dauer
Der Verein Gruppo Adozione e Famiglie Svizzera (GAFS) hat seinen Sitz in der Schweiz am Wohnsitz des Präsidenten.
Er ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Art.2
Zweck
Die Zwecke des Vereins sind:
- EDie Verhinderung der Umsetzung des vom Bundesrat am 29. Januar 2025 angekündigten Gesetzesentwurfs zum Verbot internationaler Adoptionen.
- Die Öffentlichkeit korrekt informieren und für das Thema Adoption (nationale und internationale) sensibilisieren.
- Als Plattform für den Austausch von Informationen und zur Sensibilisierung in Bezug auf Adoption dienen.
Die Gruppe Adoption und Familien Schweiz (GAFS) ist eine spontan entstandene Initiative von Adoptivfamilien, die sich gegen den Vorschlag des Bundesrates zur Abschaffung internationaler Adoptionen wenden.
Art. 3
Mittel
GAFS setzt sich für die Erreichung seiner Ziele durch Medienpräsenz, Debatten, Interaktionen und Austausch mit politischen Behörden ein. Zudem kann er die Mittel nutzen, die das System der direkten Demokratie in der Schweiz vorsieht.
Art.4
Neutralität
GAFS verfolgt keine Gewinnabsicht, ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.
Mitglieder
Art.5
Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, die den Zweck, die Ideale und die Ziele des Vereins teilen, können Mitglieder werden. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über den der Ausschuss entscheidet. Mitglieder verpflichten sich, die Statuten anzuerkennen und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen (falls verlangt).
Natürliche und juristische Personen, die Mitglied werden, müssen die Beitrittsbedingungen des Vereins erfüllen.
Art.6
Austritt und Verlust der Mitgliedschaft
Jeder Austritt muss schriftlich beim Ausschuss eingereicht werden. Austretende Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag nicht innerhalb eines Monats nach der ersten Mahnung bezahlen, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft. Der Ausschuss kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es sich gegenüber dem Verein unangemessen verhält.
Art. 7
Haftung
Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins. Die Verpflichtungen des Vereins werden ausschliesslich durch das Vereinsvermögen gedeckt.
Organe
Art.8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung, oberstes Organ
- Der Ausschuss, ausführendes Organ
- Die Rechnungsprüfer, Kontrollorgan
Art.9
Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
Art. 10
Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Die Wahl des Ausschusses, des Präsidenten oder des/der Präsidenten/in sowie der Rechnungsprüfer.
- Die Diskussion über die allgemeine Politik des Vereins.
- Die Genehmigung des Jahresberichts des Ausschusses.
- Die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Annahme des Berichts der Rechnungsprüfer.
- Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrags.
- Die Annahme und Änderung der Statuten.
- Die Auflösung des Vereins.
Art. 11
Termine, Anträge, außerordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Der Termin und die Tagesordnung werden den Mitgliedern mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt.a
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Art. 12
Stimmberechtigung
Jedes Einzel- oder Kollektivmitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, außer bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, für die eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist.
Auf Antrag von zwei Dritteln der Anwesenden können Beschlüsse über Punkte gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Anwesenden ist eine Abstimmung durch Stimmzettel vorzunehmen.
Art. 13
Ausschuss
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Er besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Personen.
Die Mitglieder des Ausschusses bleiben von ihrer Ernennung bis zur nächsten Generalversammlung im Amt.
Die Mitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Art. 14
Zuständigkeiten
Der Ausschuss leitet die Aktivitäten der Vereinigung.
Er tritt so oft zusammen, wie eines seiner Mitglieder es für notwendig erachtet.
Der Ausschuss vertritt die Vereinigung gegenüber Dritten.
Rechtsverbindlich für die Vereinigung sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der Präsident sein muss.
Der Ausschuss übernimmt folgende Aufgaben:
- Er ernennt aus seiner Mitte den Präsidenten, dessen Stellvertreter, den Vizepräsidenten und den Sekretär.
- Er beschließt und schlägt der Versammlung alle Strategien und Aktivitäten zur Erreichung der von der Vereinigung festgelegten Ziele vor.
- Er beruft die ordentliche sowie außerordentliche Generalversammlung ein.
- Er überwacht die Anwendung der Statuten.
- Er verwaltet das Vermögen des Vereins.
- Er stellt ehrenamtliches und angestelltes Personal ein.
Art. 15
Prüfung der Rechnungsführung
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren.
Ihre Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen die Finanzbuchhaltung des Vereins.
Sie legen das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht an die Generalversammlung vor.
Finanzen
Art.16
Mittel
Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, stammen aus den folgenden Aktivitäten:
- Falls erforderlich, kann ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben werden.
- Freiwillige Beiträge, Spenden oder Sponsoring.
- Einnahmen aus den verschiedenen organisierten Aktivitäten des Vereins.
- Einnahmen aus dem Verkauf von verschiedenen Produkten und/oder Artikeln.
Schlussbestimmungen
Art.17
Abänderung der Statuten
Die Statuten können nur geändert werden, wenn dies auf der Tagesordnung steht und von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wurde.
Art.18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, das einer steuerbefreiten Organisation mit vergleichbarem Zweck zugewiesen werden kann.
In keinem Fall darf das Vereinsvermögen von den Mitgliedern zu privaten Zwecken verwendet werden.
Art.19
Inkrafttreten
Die Statuten wurden von der konstituierenden Generalversammlung am 12. Februar 2025 genehmigt.
Die Statuten treten sofort in Kraft.
Für alles, was in diesen Statuten nicht erwähnt ist, gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).